In dem Fall United
States v. Balice et al., 120 A.F.T.R. 2d 2017-5444 (D.N.J. 2017), wurde die Zwangsversteigerung eines
Eigenheimes wegen unbezahlter Einkommensteuern durch die amerikanische
Finanzbehörde für rechtens erklärt, obwohl das Haus einem Trust gehörte und
nicht den Steuerzahlern persönlich. Die Steuerzahler – ein Ehepaar- hatten das
Eigenheim auf einem von ihnen kontrollierten Trust ohne Gegenleistung
übertragen, um die Eintreibung der Steuern zu verhindern.
Mittwoch, 17. Januar 2018
Dienstag, 12. September 2017
Das Federal Transfer Certificate (Bundes-Übertragungszertifikat)
In Fällen, in denen der Verstorbene Inhaber von Aktien oder
Bankkonten in den USA war, wird das amerikanische Finanzinstitut unter
gegebenen Umständen ein sogenanntes „Federal Transfer Certificate“ (FTC) von
den Erben verlangen, ehe die Vermögenswerte auf die Erben überschrieben oder
überwiesen werden. Das FTC wird von der amerikanischen Steuerbehörde auf Antrag
ausgestellt. Bei den nachfolgenden Sachverhalten wird ein FTC von Finanzinstituten
verlangt:
I) Wenn der Verstorbene die US-Bürgschaft beim Ableben nicht
besaß und der Wert des in den USA befindlichen Vermögens $ 60.000 zum Zeitpunkt
des Ablebens überschritten hat, dann muss das FTC mittels Formular Nummer
706-NA beantragt werden.
II) Wenn der Verstorbene im Besitz der US-Bürgschaft
(einschließlich Doppelstaatler) war, kein Vertreter (z.B. Executor, oder
Personal Representative) des Nachlasses in den USA gerichtlich bestellt wurde
und der Wert des Nachlasses den nach dem Jahr des Ablebens vorgegebenen
Freibetrag (z.B. im Jahr 2017 - $5.490.000) übersteigt, sei es Vermögenswerte
in den USA, außerhalb der USA, oder beides, dann ist ein FTC durch Einreichung
von Formular 706 einzuholen.
III) In Fällen wie II), aber wenn der Wert des Nachlasses
den vorgegebenen Freibetrag nicht übersteigt, dann wird statt des Formulars 706
eine Versicherung an Eides Staat, die Angaben über die Vermögenswerte enthält,
bei der amerikanischen Steuerbehörde, zusammen mit der etwaigen ausländischen
Steuererklärung (nebst Übersetzung), eingereicht.
In Zusammenhang mit der Übertragung von den in Amerika
befindlichen Vermögenswerten bzw. der Erbschaft stellt die Einholung des FTCs
einen signifikanten Verwaltungsaufwand für die in Europa lebenden Erben dar,
insbesondere wegen der Übersetzungsproblematik für Erben aus dem
deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz). Für weitere
Informationen dieses Thema betreffend kann der Erbe einen Auftrag auf Online
Auskunft unter diesem Link erteilen.
Montag, 8. Mai 2017
Kein Pardon für verspätete Erbschaftsteuererklärung
Die Erbschaftsteuererklärung und die Zahlung der fälligen
Erbschaftsteuer sind innerhalb von 9 Monaten nach dem Ableben einzureichen
bzw. zu leisten. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, werden
Säumniszuschläge sowie Zinsen dem Nachlass auferlegt. So ist es in dem Fall Spect v. United States, 118 A.F.T.R. 2d
2016-5096 (6th Cir. Ct. of App. 2016) gekommen. Der von dem Nachlassabwickler beauftragte
Anwalt hat es versäumt, die Erklärung fristgerecht einzureichen oder eine
Verlängerung der Frist zu beantragen. Der Anwalt versicherte dem
Nachlassabwickler mehrmals telefonisch, dass mit der Nachlassabwicklung alles
im Lot sei. Der Anwalt bejahte auch die Frage des Abwicklers, ob eine
Verlängerung der Frist beantragt wurde. Ca. 1,5 Jahre nach Fristablauf
beauftragte der Nachlassabwickler einen anderen Anwalt, der dann die Erklärung
einreichte und die Steuer zahlte, darunter Säumniszuschläge sowie Zinsen über ca.
1.2 Million US Dollar. Mit der Klage begehrte der Abwickler die Rückerstattung
dieser Summe vom Staat. Das erstinstanzliche sowie das Revisionsgericht wiesen
die Klage mit der Begründung ab, dass der Abwickler nach der Rechtsprechung die
nicht übertragene Pflicht hat, die Erklärung einzureichen. Der Umstand, dass
der Rechtsbeistand inkompetent war, stellte keinen Entlassungsgrund dar. Das
Gericht führte weiterhin aus, dass der Abwickler diverse Warnsignale
hinsichtlich der mangelhaften rechtlichen Beratung ignorierte und viel zu spät
den Rechtsbeistand gewechselt hat. Demnach hat der Nachlass die im Gesetz
vorgesehenen Konsequenzen zu tragen.
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