Montag, 8. Mai 2017

Kein Pardon für verspätete Erbschaftsteuererklärung



Die Erbschaftsteuererklärung und die Zahlung der fälligen Erbschaftsteuer sind innerhalb von 9 Monaten nach dem Ableben einzureichen bzw. zu leisten. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, werden Säumniszuschläge sowie Zinsen dem Nachlass auferlegt. So ist es in dem Fall Spect v. United States, 118 A.F.T.R. 2d 2016-5096 (6th Cir. Ct. of App. 2016) gekommen. Der von dem Nachlassabwickler beauftragte Anwalt hat es versäumt, die Erklärung fristgerecht einzureichen oder eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Der Anwalt versicherte dem Nachlassabwickler mehrmals telefonisch, dass mit der Nachlassabwicklung alles im Lot sei. Der Anwalt bejahte auch die Frage des Abwicklers, ob eine Verlängerung der Frist beantragt wurde. Ca. 1,5 Jahre nach Fristablauf beauftragte der Nachlassabwickler einen anderen Anwalt, der dann die Erklärung einreichte und die Steuer zahlte, darunter Säumniszuschläge sowie Zinsen über ca. 1.2 Million US Dollar. Mit der Klage begehrte der Abwickler die Rückerstattung dieser Summe vom Staat. Das erstinstanzliche sowie das Revisionsgericht wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass der Abwickler nach der Rechtsprechung die nicht übertragene Pflicht hat, die Erklärung einzureichen. Der Umstand, dass der Rechtsbeistand inkompetent war, stellte keinen Entlassungsgrund dar. Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Abwickler diverse Warnsignale hinsichtlich der mangelhaften rechtlichen Beratung ignorierte und viel zu spät den Rechtsbeistand gewechselt hat. Demnach hat der Nachlass die im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen zu tragen.