Dienstag, 12. September 2017

Das Federal Transfer Certificate (Bundes-Übertragungszertifikat)



In Fällen, in denen der Verstorbene Inhaber von Aktien oder Bankkonten in den USA war, wird das amerikanische Finanzinstitut unter gegebenen Umständen ein sogenanntes „Federal Transfer Certificate“ (FTC) von den Erben verlangen, ehe die Vermögenswerte auf die Erben überschrieben oder überwiesen werden. Das FTC wird von der amerikanischen Steuerbehörde auf Antrag ausgestellt. Bei den nachfolgenden Sachverhalten wird ein FTC von Finanzinstituten verlangt:

I) Wenn der Verstorbene die US-Bürgschaft beim Ableben nicht besaß und der Wert des in den USA befindlichen Vermögens $ 60.000 zum Zeitpunkt des Ablebens überschritten hat, dann muss das FTC mittels Formular Nummer 706-NA beantragt werden.

II) Wenn der Verstorbene im Besitz der US-Bürgschaft (einschließlich Doppelstaatler) war, kein Vertreter (z.B. Executor, oder Personal Representative) des Nachlasses in den USA gerichtlich bestellt wurde und der Wert des Nachlasses den nach dem Jahr des Ablebens vorgegebenen Freibetrag (z.B. im Jahr 2017 - $5.490.000) übersteigt, sei es Vermögenswerte in den USA, außerhalb der USA, oder beides, dann ist ein FTC durch Einreichung von Formular 706 einzuholen.

III) In Fällen wie II), aber wenn der Wert des Nachlasses den vorgegebenen Freibetrag nicht übersteigt, dann wird statt des Formulars 706 eine Versicherung an Eides Staat, die Angaben über die Vermögenswerte enthält, bei der amerikanischen Steuerbehörde, zusammen mit der etwaigen ausländischen Steuererklärung (nebst Übersetzung), eingereicht.

In Zusammenhang mit der Übertragung von den in Amerika befindlichen Vermögenswerten bzw. der Erbschaft stellt die Einholung des FTCs einen signifikanten Verwaltungsaufwand für die in Europa lebenden Erben dar, insbesondere wegen der Übersetzungsproblematik für Erben aus dem deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz). Für weitere Informationen dieses Thema betreffend kann der Erbe einen Auftrag auf Online Auskunft unter diesem Link erteilen. 

Montag, 8. Mai 2017

Kein Pardon für verspätete Erbschaftsteuererklärung



Die Erbschaftsteuererklärung und die Zahlung der fälligen Erbschaftsteuer sind innerhalb von 9 Monaten nach dem Ableben einzureichen bzw. zu leisten. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, werden Säumniszuschläge sowie Zinsen dem Nachlass auferlegt. So ist es in dem Fall Spect v. United States, 118 A.F.T.R. 2d 2016-5096 (6th Cir. Ct. of App. 2016) gekommen. Der von dem Nachlassabwickler beauftragte Anwalt hat es versäumt, die Erklärung fristgerecht einzureichen oder eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Der Anwalt versicherte dem Nachlassabwickler mehrmals telefonisch, dass mit der Nachlassabwicklung alles im Lot sei. Der Anwalt bejahte auch die Frage des Abwicklers, ob eine Verlängerung der Frist beantragt wurde. Ca. 1,5 Jahre nach Fristablauf beauftragte der Nachlassabwickler einen anderen Anwalt, der dann die Erklärung einreichte und die Steuer zahlte, darunter Säumniszuschläge sowie Zinsen über ca. 1.2 Million US Dollar. Mit der Klage begehrte der Abwickler die Rückerstattung dieser Summe vom Staat. Das erstinstanzliche sowie das Revisionsgericht wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass der Abwickler nach der Rechtsprechung die nicht übertragene Pflicht hat, die Erklärung einzureichen. Der Umstand, dass der Rechtsbeistand inkompetent war, stellte keinen Entlassungsgrund dar. Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Abwickler diverse Warnsignale hinsichtlich der mangelhaften rechtlichen Beratung ignorierte und viel zu spät den Rechtsbeistand gewechselt hat. Demnach hat der Nachlass die im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen zu tragen. 

Mittwoch, 18. Januar 2017

Nachlass muss für Hypothek bezahlen



In dem Fall In re Estate of Carlson, 367 P.3d 486 (Okla. 2016) lehnte der amerikanische Nachlassabwickler die Bezahlung einer Hypothek mit der Begründung ab, dass die rechtliche Übertragung der zugrunde liegenden Immobilie nicht durch das Testament erfolgte und damit keine Verbindlichkeit des Nachlasses sei. Der Testator hat eine sogenannte Urkunde - Übertragung beim Ableben - (Transfer-on Death Deed) ausgestellt, mit der Folge, dass die Immobilie kraft Gesetzes automatisch beim Ableben auf den Begünstigten übertragen wurde bzw. nicht im Rahmen eines Nachlassverfahrens. Das höchste Berufungsgericht im Bundesstaat Oklahoma wies die Position des Nachlassabwicklers zurück. Laut Gericht enthält das Testament eine eindeutige Willensbekundung dahingehend, dass derartige Schulden aus dem Nachlass zu begleichen sind, obwohl die Immobilie selbst nicht zum Nachlass gehörte. Ferner war der Begünstige nicht persönlich verpflichtet, die Hypothek selbst zu bezahlen, obwohl er davon Kenntnis hatte.