Posts mit dem Label Testament USA werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Testament USA werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Mittwoch, 11. Mai 2016

Errichtung eines notariellen Testaments durch mündliche Erklärung ungültig



In dem Fall Malleiro v. Mori, No. 3D14-95, (Fl. Dist. Ct. App. Sept. 30, 2015) setzte ein argentinischer Testator ein nach den Vorschriften des Bundestaats New York gültiges Testament auf. Vier Monate später wurde ein zweites Testament durch den Testator vor einem Notar in Argentinien mündlich errichtet. Das zweite Testament wurde von dem Notar in Beisein von drei Zeugen protokolliert. Der Notar machte eine Niederschrift der mündlichen Erklärungen und las die Niederschrift dem Testator vor, worauf der Testator sein Einverständnis mündlich gab. Der Notar zeichnete das Testament ab und setzte seinen Dienststempel am Dokument auf. Nach dem Ableben stritten sich die Begünstigen der jeweiligen Testamente vor Gericht in Florida. Das Berufungsgericht erklärte das notarielle Testament für ungültig, weil § 732.502(1) des Gesetzes in Florida die Unterschrift durch den Testator zwingend vorschreibt. Der Umstand, dass das Testament von einem Notar aufgenommen wurde, hebt diese gesetzliche Regel nicht auf.

Mittwoch, 11. September 2013

Überarbeiteter Aufsatz über steuerliche Behandlung des Erbanfalls in Amerika



Erbenzentrum stellt einen überarbeiteten Aufsatz über die erbschaftsteuerliche Behandlung des Erbanfalls in Amerika (USA) zur Verfügung.   Die überarbeitete Fassung erläutert die neuen Freibeträge für die Jahre 2011 und 2012 sowie die Erbschaftsteuer auf Vermögenswerte, welche  ein in den USA nicht ansässiger ausländischer Testator besaß.   Der Aufsatz wird gegen eine Gebühr von $29 unter www.erbenzentrum.net angeboten.

Erbenzentrum-USA 

Montag, 12. August 2013

Verfügung in Testament hat Vorrang gegenüber frühere Verfügung im Trust


In dem Fall Manary v. Andersen, 292 P. 3d 96 (2013), entschied das höchste Gericht vom Bundesstaat Washington, USA, dass das Haus des Testators dem Nachlass zuzuordnen war, obwohl der Testator vor Errichtung des Testaments, das Haus auf einen Trust (eine private Stiftung) übertragen hat.  Die Übertragung auf den Trust, laut Auffassung des Gerichts, wurde durch die spätere testamentarische Verfügung, in der das Haus auch explizit genannte wurde, widerrufen. 


Montag, 15. April 2013

Nicht unterschriebene Kopie eines Testaments wirksam


Ein Berufungsgericht in Bundesstaat New Jersey, USA bestätigte, dass eine nicht unterschriebene Kopie eines Testaments wirksam war. In dem Fall Estate of Richard D. Ehrlich, 427 N.J. Super. 64 (2012) wies das Gericht die Beschwerde gegen die Zulassung der Kopie des Testaments zurück.  Unumstritten waren die Umstände, dass der Testator die Kopie selbst erstellte und auf der ersten Seite handschriftlich notierte, dass das Original an den in dem Dokument ernannten Nachlassabwickler übersandt wurde.    Der Nachlassabwickler war dem Testator vorverstorben.  Das Original – vermutlich unterschrieben - wurde nicht gefunden.  Die Beweiserhebung ergab, dass der Testator gegenüber Dritten angab, dass er ein Testament aufgesetzt hat.  Obwohl nur eine Kopie des angeblichen Originals beim Nachlassgericht abgegeben wurde, sah das Berufungsgericht es als erweisen an, dass dies die Kopie der letztwilligen Verfügung im Sinne von § N.J.S.A. § 3B:3-3 des Testators darstellte.   Demnach wurde die Beschwerde zurückgewiesen.  



Montag, 20. August 2012

Nachlassabwicklung in den USA

Die Abwicklung des testamentarischen Erbfalls in Amerika hat viele Besonderheiten im Vergleich zur Nachlassabwicklung in Deutschland. Anders als in Deutschland gehen mit dem Erbanfall die Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten nicht unmittelbar (keine Universalsukzession) auf die Erben übersondern es wird eine eigenständige juristische Person - der Nachlass - eingeschaltet, um während der Abwicklung das Guthaben sowie Verbindlichkeiten des Testators zu verwalten.  Die Verwaltung übernimmt ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlassverwalter, Personal Representative genannt.   Damit der deutschsprachige Erbe einen Überblick über die Abwicklung des testamentarischen Erbfalls in den USA erlangen kann, bietet Erbenzentrum USA einen Aufsatz zu diesem Thema unter  www.erbenzentrum-usa.net/Erbe-USA.htm an.  Der Aufsatz kann gegen eine Gebühr von $20 online bestellt bzw. heruntergeladen werden.



Dienstag, 14. August 2012

Testament in den USA - Formerfordernisse


Bei der Errichtung eines Testaments in den USA müssen unterschiedliche Formerfordernisse beachtet werden, damit das Testament in einem Erbscheinverfahren nicht angefochten wird. Je nach Bundesstaat bestehen unterschiedliche Formerfordernisse.  In etwa der Hälfte der Bundesstaaten ist ein handgeschriebenes Testament gültig bzw. ungültig.  Andere Bundesstaaten verlangen eine Mindestzahl von Zeugen, welche der Abzeichnung des Testaments beiwohnen müssen.  In dem Bundesstaat Nevada ist mittlerweile sogar ein “elektronisches Testament” erlaubt.  

Die Prüfung eines Testaments im amerikanischen Erbscheinverfahren erlaubt jeder “betroffenen Person” Einwände gegen das Testament beim Nachlassgericht in Amerika einzureichen.  Um den deutschsprachigen Nutzer ein Hilfsmittel an die Hand zu geben, haben wir eine Tabelle über die diversen Formerfordernisse in den jeweiligen Bundesstaaten auf unserer Website unter www.erbenzentrum-usa.net vorbereitet.  Die Tabelle kann gegen eine Gebühr von $ 20 online bestellt werden.