Mittwoch, 11. Mai 2016

Errichtung eines notariellen Testaments durch mündliche Erklärung ungültig



In dem Fall Malleiro v. Mori, No. 3D14-95, (Fl. Dist. Ct. App. Sept. 30, 2015) setzte ein argentinischer Testator ein nach den Vorschriften des Bundestaats New York gültiges Testament auf. Vier Monate später wurde ein zweites Testament durch den Testator vor einem Notar in Argentinien mündlich errichtet. Das zweite Testament wurde von dem Notar in Beisein von drei Zeugen protokolliert. Der Notar machte eine Niederschrift der mündlichen Erklärungen und las die Niederschrift dem Testator vor, worauf der Testator sein Einverständnis mündlich gab. Der Notar zeichnete das Testament ab und setzte seinen Dienststempel am Dokument auf. Nach dem Ableben stritten sich die Begünstigen der jeweiligen Testamente vor Gericht in Florida. Das Berufungsgericht erklärte das notarielle Testament für ungültig, weil § 732.502(1) des Gesetzes in Florida die Unterschrift durch den Testator zwingend vorschreibt. Der Umstand, dass das Testament von einem Notar aufgenommen wurde, hebt diese gesetzliche Regel nicht auf.

Donnerstag, 18. Februar 2016

Kein gültiger Widerruf eines Testaments



In dem Fall In re Estate of Sullivan, 868 N.W. 2d. 750 (Minn. Ct. App. 2015) hatte das Berufungsgericht zu entscheiden, ob der Testator sein Testament widerrufen hat. Auf einer Kopie des Testaments hatte der Testator verschiedene Passagen durchgestrichen, machte Änderungen und vermerkte handschriftlich, dass das Testament widerrufen sei bzw. durch neue Verfügungen auf der Kopie ersetzt wurde. Gleichzeitig füllte der Testator ein Formular aus, welches ein Mustertestament enthält, ohne dabei die notwendigen Beglaubigungsformalitäten zu beachten. Nach dem Ableben des Testators wurden die Kopie sowie das Formular zur Anerkennung als Widerruf bzw. neues Testament beim Nachlassgericht eingereicht. Das Nachlassgericht verweigerte die Anerkennung beide Dokumente. Das Berufungsgericht schloss sich dieser Position an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein neues Testament nur dann zustande, wenn die gesetzlichen Formalitäten erfüllt sind. Hier unterließ der Testator es, die Unterschriftsbeglaubigung mit zwei Zeugen vorzunehmen. Ferner kam kein Widerruf zustande, da die Intention das bestehende Testament zu widerrufen auf dem Original Testament hätte vermerkt sein müssen und nicht auf einer Kopie. 

Dienstag, 12. Januar 2016

Aktualisierter Aufsatz zur steuerlichen Behandlung des Erbanfalls in Amerika


Das Erbenzentrum USA stellt einen aktualisierten Aufsatz zur steuerlichen Behandlung des Erbanfalls in Amerika ab sofort unter www.erbenzentrum-usa.net zum kostenpflichten Download bereit. Der aktualisierte Aufsatz gibt Auskunft über die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen aus Einkünften aus einem amerikanischen Nachlass durch die in Deutschland lebenden Erben. 

Mittwoch, 7. Oktober 2015

Zweijährige Verjährungsfrist für Forderung von „bekanntem Gläubiger“



In dem Fall Jones v. Golden, No. SC 13-2536 (Fla. Sup Ct., 2015) reichte ein Gläubiger eine Forderung gegen den Nachlass kurz vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ableben des Verstorbenen ein. Der Nachlassverwalter lehnte die Forderung mit der Begründung ab, dass die Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, in denen der Nachlassverwalter, das Ableben bekannt gab, bzw. die Gläubiger aufforderte etwaige Forderungen beim Nachlassverwalter einzureichen, hätte erfolgen müssen. Der Gläubiger wies dieses Argument zurück. Aus Sicht des Gläubigers gilt die zweijährige Verjährungsfrist, da der Gläubiger dem Nachlassverwalter „bekannt“ war und der Nachlassverwalter deswegen gehalten war, die Bekanntmachung direkt an den Gläubiger zuzustellen. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Gläubigers an. Laut dem Supreme Court beginnt die kurze dreimonatige Frist erst dann zu laufen, nachdem einem „bekannten“ Gläubiger die Bekanntmachung zugestellt wurde. Mangels einer derartigen Zustellung gilt die längere zweijährige Verjährungsfrist.