Mittwoch, 18. Januar 2017

Nachlass muss für Hypothek bezahlen



In dem Fall In re Estate of Carlson, 367 P.3d 486 (Okla. 2016) lehnte der amerikanische Nachlassabwickler die Bezahlung einer Hypothek mit der Begründung ab, dass die rechtliche Übertragung der zugrunde liegenden Immobilie nicht durch das Testament erfolgte und damit keine Verbindlichkeit des Nachlasses sei. Der Testator hat eine sogenannte Urkunde - Übertragung beim Ableben - (Transfer-on Death Deed) ausgestellt, mit der Folge, dass die Immobilie kraft Gesetzes automatisch beim Ableben auf den Begünstigten übertragen wurde bzw. nicht im Rahmen eines Nachlassverfahrens. Das höchste Berufungsgericht im Bundesstaat Oklahoma wies die Position des Nachlassabwicklers zurück. Laut Gericht enthält das Testament eine eindeutige Willensbekundung dahingehend, dass derartige Schulden aus dem Nachlass zu begleichen sind, obwohl die Immobilie selbst nicht zum Nachlass gehörte. Ferner war der Begünstige nicht persönlich verpflichtet, die Hypothek selbst zu bezahlen, obwohl er davon Kenntnis hatte. 

Donnerstag, 13. Oktober 2016

Neues Gesetz in Florida gewährt Zugang zu elektronischen Daten des Verstorbenen



Der Bundesstaat Florida hat ein Gesetz namens „Florida Fiduciary Access to Digital Assets Act“ kürzlich verabschiedet. Dieses Gesetz gewährt autorisierten Personen, wie dem Nachlassabwickler, dem Treuhänder einer privaten Stiftung oder einem Bevollmächtigten, das Recht Einsicht bzw. Zugang zu den elektronischen Daten des Verstorbenen zu nehmen. Das Gesetz sieht auch vor, dass der Inhaber eines elektronischen Kontos zu Lebzeiten eine Person mittels eines Online-Formulars benennen kann bzw. mit dem Formular über den Umfang das Einsichtsrecht einschränken kann. Nach dem Ableben darf diese Person, auch der Nachlassabwickler, wenn er im Formular erwähnt wurde, über das Konto den Anweisungen entsprechend verfügen. Gleichzeitig schützt das Gesetz die so genannten Provider der elektronischen Daten, wie z.B. Firmen, die Emailkonten bzw. Dienste anbieten, vor etwaigen Klagen wegen Verletzung von Datenschutzbestimmungen. 

Mittwoch, 11. Mai 2016

Errichtung eines notariellen Testaments durch mündliche Erklärung ungültig



In dem Fall Malleiro v. Mori, No. 3D14-95, (Fl. Dist. Ct. App. Sept. 30, 2015) setzte ein argentinischer Testator ein nach den Vorschriften des Bundestaats New York gültiges Testament auf. Vier Monate später wurde ein zweites Testament durch den Testator vor einem Notar in Argentinien mündlich errichtet. Das zweite Testament wurde von dem Notar in Beisein von drei Zeugen protokolliert. Der Notar machte eine Niederschrift der mündlichen Erklärungen und las die Niederschrift dem Testator vor, worauf der Testator sein Einverständnis mündlich gab. Der Notar zeichnete das Testament ab und setzte seinen Dienststempel am Dokument auf. Nach dem Ableben stritten sich die Begünstigen der jeweiligen Testamente vor Gericht in Florida. Das Berufungsgericht erklärte das notarielle Testament für ungültig, weil § 732.502(1) des Gesetzes in Florida die Unterschrift durch den Testator zwingend vorschreibt. Der Umstand, dass das Testament von einem Notar aufgenommen wurde, hebt diese gesetzliche Regel nicht auf.