In dem Fall In re
Estate of Carlson, 367 P.3d 486 (Okla. 2016) lehnte der amerikanische
Nachlassabwickler die Bezahlung einer Hypothek mit der Begründung ab, dass die
rechtliche Übertragung der zugrunde liegenden Immobilie nicht durch das
Testament erfolgte und damit keine Verbindlichkeit des Nachlasses sei. Der
Testator hat eine sogenannte Urkunde - Übertragung beim Ableben - (Transfer-on
Death Deed) ausgestellt, mit der Folge, dass die Immobilie kraft Gesetzes automatisch
beim Ableben auf den Begünstigten übertragen wurde bzw. nicht im Rahmen eines
Nachlassverfahrens. Das höchste Berufungsgericht im Bundesstaat Oklahoma wies die
Position des Nachlassabwicklers zurück. Laut Gericht enthält das Testament eine
eindeutige Willensbekundung dahingehend, dass derartige Schulden aus dem
Nachlass zu begleichen sind, obwohl die Immobilie selbst nicht zum Nachlass
gehörte. Ferner war der Begünstige nicht persönlich verpflichtet, die Hypothek
selbst zu bezahlen, obwohl er davon Kenntnis hatte.
Mittwoch, 18. Januar 2017
Donnerstag, 13. Oktober 2016
Neues Gesetz in Florida gewährt Zugang zu elektronischen Daten des Verstorbenen
Der Bundesstaat Florida hat ein Gesetz namens „Florida
Fiduciary Access to Digital Assets Act“ kürzlich verabschiedet. Dieses Gesetz
gewährt autorisierten Personen, wie dem Nachlassabwickler, dem Treuhänder einer
privaten Stiftung oder einem Bevollmächtigten, das Recht Einsicht bzw. Zugang
zu den elektronischen Daten des Verstorbenen zu nehmen. Das Gesetz sieht auch
vor, dass der Inhaber eines elektronischen Kontos zu Lebzeiten eine Person
mittels eines Online-Formulars benennen kann bzw. mit dem Formular über den
Umfang das Einsichtsrecht einschränken kann. Nach dem Ableben darf diese
Person, auch der Nachlassabwickler, wenn er im Formular erwähnt wurde, über das
Konto den Anweisungen entsprechend verfügen. Gleichzeitig schützt das Gesetz
die so genannten Provider der elektronischen Daten, wie z.B. Firmen, die
Emailkonten bzw. Dienste anbieten, vor etwaigen Klagen wegen Verletzung von
Datenschutzbestimmungen.
Mittwoch, 11. Mai 2016
Errichtung eines notariellen Testaments durch mündliche Erklärung ungültig
In dem Fall Malleiro
v. Mori, No. 3D14-95, (Fl. Dist. Ct. App. Sept. 30, 2015) setzte ein argentinischer
Testator ein nach den Vorschriften des Bundestaats New York gültiges Testament
auf. Vier Monate später wurde ein zweites Testament durch den Testator vor
einem Notar in Argentinien mündlich errichtet. Das zweite Testament wurde von
dem Notar in Beisein von drei Zeugen protokolliert. Der Notar machte eine Niederschrift
der mündlichen Erklärungen und las die Niederschrift dem Testator vor, worauf
der Testator sein Einverständnis mündlich gab. Der Notar zeichnete das
Testament ab und setzte seinen Dienststempel am Dokument auf. Nach dem Ableben
stritten sich die Begünstigen der jeweiligen Testamente vor Gericht in Florida.
Das Berufungsgericht erklärte das notarielle Testament für ungültig, weil §
732.502(1) des Gesetzes in Florida die Unterschrift durch den Testator zwingend
vorschreibt. Der Umstand, dass das Testament von einem Notar aufgenommen wurde,
hebt diese gesetzliche Regel nicht auf.
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