In dem Fall In re
Estate of Sullivan, 868 N.W. 2d. 750 (Minn. Ct. App. 2015) hatte das
Berufungsgericht zu entscheiden, ob der Testator sein Testament widerrufen hat.
Auf einer Kopie des Testaments hatte der Testator verschiedene Passagen
durchgestrichen, machte Änderungen und vermerkte handschriftlich, dass das
Testament widerrufen sei bzw. durch neue Verfügungen auf der Kopie ersetzt
wurde. Gleichzeitig füllte der Testator ein Formular aus, welches ein Mustertestament
enthält, ohne dabei die notwendigen Beglaubigungsformalitäten zu beachten. Nach
dem Ableben des Testators wurden die Kopie sowie das Formular zur Anerkennung als
Widerruf bzw. neues Testament beim Nachlassgericht eingereicht. Das
Nachlassgericht verweigerte die Anerkennung beide Dokumente. Das
Berufungsgericht schloss sich dieser Position an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts
kommt ein neues Testament nur dann zustande, wenn die gesetzlichen Formalitäten
erfüllt sind. Hier unterließ der Testator es, die Unterschriftsbeglaubigung mit
zwei Zeugen vorzunehmen. Ferner kam kein Widerruf zustande, da die Intention
das bestehende Testament zu widerrufen auf dem Original Testament hätte vermerkt
sein müssen und nicht auf einer Kopie.
Donnerstag, 18. Februar 2016
Dienstag, 12. Januar 2016
Aktualisierter Aufsatz zur steuerlichen Behandlung des Erbanfalls in Amerika
Das Erbenzentrum USA stellt einen aktualisierten Aufsatz zur
steuerlichen Behandlung des Erbanfalls in Amerika ab sofort unter www.erbenzentrum-usa.net
zum kostenpflichten Download bereit. Der aktualisierte Aufsatz gibt Auskunft
über die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen aus Einkünften aus
einem amerikanischen Nachlass durch die in Deutschland lebenden Erben.
Mittwoch, 7. Oktober 2015
Zweijährige Verjährungsfrist für Forderung von „bekanntem Gläubiger“
In dem Fall Jones v.
Golden, No. SC 13-2536 (Fla. Sup Ct., 2015) reichte ein Gläubiger eine
Forderung gegen den Nachlass kurz vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ableben
des Verstorbenen ein. Der Nachlassverwalter lehnte die Forderung mit der
Begründung ab, dass die Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach der
öffentlichen Bekanntmachung, in denen der Nachlassverwalter, das Ableben
bekannt gab, bzw. die Gläubiger aufforderte etwaige Forderungen beim Nachlassverwalter
einzureichen, hätte erfolgen müssen. Der Gläubiger wies dieses Argument zurück.
Aus Sicht des Gläubigers gilt die zweijährige Verjährungsfrist, da der
Gläubiger dem Nachlassverwalter „bekannt“ war und der Nachlassverwalter
deswegen gehalten war, die Bekanntmachung direkt an den Gläubiger zuzustellen. Das
Gericht schloss sich der Auffassung des Gläubigers an. Laut dem Supreme Court beginnt
die kurze dreimonatige Frist erst dann zu laufen, nachdem einem „bekannten“
Gläubiger die Bekanntmachung zugestellt wurde. Mangels einer derartigen
Zustellung gilt die längere zweijährige Verjährungsfrist.
Mittwoch, 15. Juli 2015
Wegweiser für den Erbanfall in den USA
Erbenzentrum USA stellt den "Wegweiser für den Erbanfall in den USA" ab sofort unter www.erbenzentrum-usa.net kostenlos zur Verfügung.
Freitag, 19. Juni 2015
Neue einheitliche Gesetzesvorlage zur Anerkennung von ausländischen Vollmachten
Eine neue einheitliche Gesetzesvorlage (zu Englisch: Uniform Law) zur Anerkennung von ausländischen Vollmachten wurde neulich von der National Conference of Commissioners on Uniform State Law neulich aufgesetzt. Die Gesetzesvorlage steht zum Download auf unser Partnerwebsite - www.reinsdorf.net - bereit. Die Gesetzesvorlage regelt die Anerkennung von ausländischen Vollmachten in amerikanischen Bundesstaaten, in denen die Gesetzesvorlage als Gesetz verabschiedet wurde. Die Gesetzesvorlage wurde bisher im Bundesstaat Idaho verabschiedet. Des Weiteren stehen Beratungen in Colorado sowie Connecticut z.Z. an.
Montag, 1. Juni 2015
Verjährungsfrist für die Einreichung eines Testaments nicht eingehalten
In dem Fall In re
Estate of Strader, 339 P.3d 769 (Kansas 2014) konnte das Testament des
Verstorbenen innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten beim
Nachlassgericht nicht eingereicht werden. Es wurde deswegen ein Verfahren
eingeleitet, um den Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge im Bundesstaat
Kansas, USA abzuwickeln. Kurz vor der Auseinandersetzung, bzw. 4 Jahre nach dem
Ableben des Verstorbenen wurde das Testament gefunden. Daraufhin stellte der
testamentarische Erbe einen Antrag, den Nachlass nach den Verfügungen im
Testament abzuwickeln. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht genehmigt. Diese
Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt.
Das letztinstanzliche Gericht im Bundesstaat Kansas – der
Supreme Court - schloss sich aber den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht an.
Laut Auffassung des Supreme Court gilt die sechsmonatige Frist. Die einzige,
gesetzlich erlaubte Ausnahme dieser Frist setzt voraus, dass ein Testament
absichtlich dem Nachlassgericht vorenthalten wurde. In diesem Fall wurde das
Testament deshalb nicht fristgemäß abgeben, weil es tatsächlich verloren wurde
und nicht weil es dem Nachlassgericht vorenthalten wurde. Der Nachlass musste
sodann nach den gesetzlichen Regeln abgewickelt werden.
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