In dem Fall Jones v.
Golden, No. SC 13-2536 (Fla. Sup Ct., 2015) reichte ein Gläubiger eine
Forderung gegen den Nachlass kurz vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ableben
des Verstorbenen ein. Der Nachlassverwalter lehnte die Forderung mit der
Begründung ab, dass die Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach der
öffentlichen Bekanntmachung, in denen der Nachlassverwalter, das Ableben
bekannt gab, bzw. die Gläubiger aufforderte etwaige Forderungen beim Nachlassverwalter
einzureichen, hätte erfolgen müssen. Der Gläubiger wies dieses Argument zurück.
Aus Sicht des Gläubigers gilt die zweijährige Verjährungsfrist, da der
Gläubiger dem Nachlassverwalter „bekannt“ war und der Nachlassverwalter
deswegen gehalten war, die Bekanntmachung direkt an den Gläubiger zuzustellen. Das
Gericht schloss sich der Auffassung des Gläubigers an. Laut dem Supreme Court beginnt
die kurze dreimonatige Frist erst dann zu laufen, nachdem einem „bekannten“
Gläubiger die Bekanntmachung zugestellt wurde. Mangels einer derartigen
Zustellung gilt die längere zweijährige Verjährungsfrist.
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