In dem Fall In re
Estate of Sullivan, 868 N.W. 2d. 750 (Minn. Ct. App. 2015) hatte das
Berufungsgericht zu entscheiden, ob der Testator sein Testament widerrufen hat.
Auf einer Kopie des Testaments hatte der Testator verschiedene Passagen
durchgestrichen, machte Änderungen und vermerkte handschriftlich, dass das
Testament widerrufen sei bzw. durch neue Verfügungen auf der Kopie ersetzt
wurde. Gleichzeitig füllte der Testator ein Formular aus, welches ein Mustertestament
enthält, ohne dabei die notwendigen Beglaubigungsformalitäten zu beachten. Nach
dem Ableben des Testators wurden die Kopie sowie das Formular zur Anerkennung als
Widerruf bzw. neues Testament beim Nachlassgericht eingereicht. Das
Nachlassgericht verweigerte die Anerkennung beide Dokumente. Das
Berufungsgericht schloss sich dieser Position an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts
kommt ein neues Testament nur dann zustande, wenn die gesetzlichen Formalitäten
erfüllt sind. Hier unterließ der Testator es, die Unterschriftsbeglaubigung mit
zwei Zeugen vorzunehmen. Ferner kam kein Widerruf zustande, da die Intention
das bestehende Testament zu widerrufen auf dem Original Testament hätte vermerkt
sein müssen und nicht auf einer Kopie.
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