Donnerstag, 18. Februar 2016

Kein gültiger Widerruf eines Testaments



In dem Fall In re Estate of Sullivan, 868 N.W. 2d. 750 (Minn. Ct. App. 2015) hatte das Berufungsgericht zu entscheiden, ob der Testator sein Testament widerrufen hat. Auf einer Kopie des Testaments hatte der Testator verschiedene Passagen durchgestrichen, machte Änderungen und vermerkte handschriftlich, dass das Testament widerrufen sei bzw. durch neue Verfügungen auf der Kopie ersetzt wurde. Gleichzeitig füllte der Testator ein Formular aus, welches ein Mustertestament enthält, ohne dabei die notwendigen Beglaubigungsformalitäten zu beachten. Nach dem Ableben des Testators wurden die Kopie sowie das Formular zur Anerkennung als Widerruf bzw. neues Testament beim Nachlassgericht eingereicht. Das Nachlassgericht verweigerte die Anerkennung beide Dokumente. Das Berufungsgericht schloss sich dieser Position an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein neues Testament nur dann zustande, wenn die gesetzlichen Formalitäten erfüllt sind. Hier unterließ der Testator es, die Unterschriftsbeglaubigung mit zwei Zeugen vorzunehmen. Ferner kam kein Widerruf zustande, da die Intention das bestehende Testament zu widerrufen auf dem Original Testament hätte vermerkt sein müssen und nicht auf einer Kopie. 

Dienstag, 12. Januar 2016

Aktualisierter Aufsatz zur steuerlichen Behandlung des Erbanfalls in Amerika


Das Erbenzentrum USA stellt einen aktualisierten Aufsatz zur steuerlichen Behandlung des Erbanfalls in Amerika ab sofort unter www.erbenzentrum-usa.net zum kostenpflichten Download bereit. Der aktualisierte Aufsatz gibt Auskunft über die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen aus Einkünften aus einem amerikanischen Nachlass durch die in Deutschland lebenden Erben. 

Mittwoch, 7. Oktober 2015

Zweijährige Verjährungsfrist für Forderung von „bekanntem Gläubiger“



In dem Fall Jones v. Golden, No. SC 13-2536 (Fla. Sup Ct., 2015) reichte ein Gläubiger eine Forderung gegen den Nachlass kurz vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ableben des Verstorbenen ein. Der Nachlassverwalter lehnte die Forderung mit der Begründung ab, dass die Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, in denen der Nachlassverwalter, das Ableben bekannt gab, bzw. die Gläubiger aufforderte etwaige Forderungen beim Nachlassverwalter einzureichen, hätte erfolgen müssen. Der Gläubiger wies dieses Argument zurück. Aus Sicht des Gläubigers gilt die zweijährige Verjährungsfrist, da der Gläubiger dem Nachlassverwalter „bekannt“ war und der Nachlassverwalter deswegen gehalten war, die Bekanntmachung direkt an den Gläubiger zuzustellen. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Gläubigers an. Laut dem Supreme Court beginnt die kurze dreimonatige Frist erst dann zu laufen, nachdem einem „bekannten“ Gläubiger die Bekanntmachung zugestellt wurde. Mangels einer derartigen Zustellung gilt die längere zweijährige Verjährungsfrist.

Mittwoch, 15. Juli 2015

Freitag, 19. Juni 2015

Neue einheitliche Gesetzesvorlage zur Anerkennung von ausländischen Vollmachten



Eine neue einheitliche Gesetzesvorlage (zu Englisch: Uniform Law) zur Anerkennung von ausländischen Vollmachten wurde neulich von der National Conference of Commissioners on Uniform State Law neulich aufgesetzt.  Die Gesetzesvorlage steht zum Download auf unser Partnerwebsite - www.reinsdorf.net -  bereit.  Die Gesetzesvorlage regelt die Anerkennung von ausländischen Vollmachten in amerikanischen Bundesstaaten, in denen die Gesetzesvorlage als Gesetz verabschiedet wurde. Die Gesetzesvorlage wurde bisher im Bundesstaat Idaho verabschiedet. Des Weiteren stehen Beratungen in Colorado sowie Connecticut z.Z. an.


Montag, 1. Juni 2015

Verjährungsfrist für die Einreichung eines Testaments nicht eingehalten



In dem Fall In re Estate of Strader, 339 P.3d 769 (Kansas 2014) konnte das Testament des Verstorbenen innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten beim Nachlassgericht nicht eingereicht werden. Es wurde deswegen ein Verfahren eingeleitet, um den Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge im Bundesstaat Kansas, USA abzuwickeln. Kurz vor der Auseinandersetzung, bzw. 4 Jahre nach dem Ableben des Verstorbenen wurde das Testament gefunden. Daraufhin stellte der testamentarische Erbe einen Antrag, den Nachlass nach den Verfügungen im Testament abzuwickeln. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht genehmigt. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt. 

Das letztinstanzliche Gericht im Bundesstaat Kansas – der Supreme Court - schloss sich aber den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht an. Laut Auffassung des Supreme Court gilt die sechsmonatige Frist. Die einzige, gesetzlich erlaubte Ausnahme dieser Frist setzt voraus, dass ein Testament absichtlich dem Nachlassgericht vorenthalten wurde. In diesem Fall wurde das Testament deshalb nicht fristgemäß abgeben, weil es tatsächlich verloren wurde und nicht weil es dem Nachlassgericht vorenthalten wurde. Der Nachlass musste sodann nach den gesetzlichen Regeln abgewickelt werden.