Freitag, 19. Oktober 2018

Nachlassabwickler ist befugt die E-Mails des Verstorbenen von dem Provider anzufordern


In dem Fall Ajemian v. Yahoo! Inc., 84 N.E.3d 766 (Mass. 2017) wurde vom höchsten Gericht im Bundesstaat Massachusetts – das Supreme Judicial Court – entschieden, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes namens „Stored Communications Act“ („SCA“), 18 U.S.C. §§ 2701-2712 der Herausgabe von E-Mail Nachrichten des Verstobenen an dessen Nachlassabwickler nicht entgegen stehen. Der beklagte Service Provider behaupte in dem Verfahren, dass laut SCA die Herausgabe von gespeicherten Kommunikationen an Dritte untersagt sei, es sei denn, es handelt sich entweder um die Weitergabe an einen Bevollmächtigten des Kontoinhabers oder wenn eine so genannte rechtmäßige Einwilligung vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass die erste Ausnahme keine Anwendung findet, da ein Nachlassabwickler mit einem Bevollmächtigten nicht gleichzusetzen ist. Die zweite Ausnahme kam aber laut Gericht zur Geltung, da der Nachlassabwickler in Massachusetts befugt ist, eine derartige Einwilligung zu erteilen. Demnach hätte der Provider die E-Mails nicht aufgrund der Bestimmung des SCA verweigern dürfen.    

Diese neue gesetzliche Regelung zur Weitergabe von E-Mail Nachrichten im Bundesstaat Massachusetts steht in Kontrast zu Regelungen in den Bundesstaaten, die das Gesetz namens „Revised Uniform Fiduciary Access to Digital Assets Act“ (RUFADAA) verabschiedet haben. Das RUFADAA sieht die Weitergabe von „Digital Assets“, also E-Mail Nachrichten, nur dann vor, wenn der Kontoinhaber die Weitergabe ausdrücklich, z.B. im Testament, zu Lebzeiten eingewilligt hat.  

Freitag, 31. August 2018

Online Registry für Testamente

Nach einem Erbanfall stellt sich häufig die Frage, ob der Verstorbene ein Testament aufgesetzt hat und falls ja, wo das Testament aufbewahrt wird. Diese Informationen sind für die Erben von grundlegender Bedeutung, insbesondere dann, wenn die Erben keine oder unzureichende Kenntnisse über die privaten Angelegenheiten des Verstorbenen verfügen. Um diese wichtige Information nach dem Erbfall zugänglich zu machen, bietet die US Will Registry Informationen über die Existenz eines Testaments an. Es wird zu Lebzeiten durch den Anwalt des Testierenden beim Registry eine Meldung über die Existenz bzw. Aufenthaltsort des Testaments eingereicht. Das Testament selbst wird beim Registry nicht aufgegeben. Nach dem Erbanfall bzw. Ableben stellen interesseierte Personen eine Online-Anfrage, um festzustellen, ob ein Testament unter dem Namen des Verstorbenen gemeldet wurde. Der Anfragende erhält beim positiven Ergebnis die Kontaktinformation zum Anwalt des Verstorbenen.

Neben dieser Online-Anfrage nach dem Testament können interessierte Personen einen Rechercheauftrag bei Erbenzentrum-USA in Auftrag geben, um eine etwaige vorhandene Nachlassakte des Verstorbenen anzufordern. Wenn ein Nachlassverfahren eingeleitet wurde, erhält die beauftragende Person die Akte in Kopie.    

Mittwoch, 7. März 2018

gesicherte Übertragung von Daten auf Erbenzentrum



Die Sicherheit beim Datentransfer im Internet nimmt mit der Digitalisierung der Arbeits- und Geschäftswelt stetig an Bedeutung zu. Um Kundendaten vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, werden nun beim Erbenzentrum Datenübertragungen über eine SSL-Verschlüsselung durchgeführt. Die Übertragung mit SSL-Verschlüsselung ist an dem kleinen grünen Schloss und dem Kürzel: „https“ (statt „http“) in der Adresszeile des Browsers zu erkennen. Außerdem wird die Verschlüsselung anhand des „comodo secure“ Zertifikats auf dem Erbenzentrum angezeigt.